Zuletzt aktualisiert am 7. Dezember 2020
Als Teil des von der Bundesregierung im September verabschiedeten Klimapakets hat der Bundestag am Donnerstag, 7. November, eine Ausweitung der steuerlichen Förderung dienstlich genutzter e-Fahrzeuge beschlossen.
Sollte der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, müssen Angestellte den durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entstandenen den geldwerten Vorteil nur noch mit 0,25 % statt wie bisher mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuern. Diese Neuregelung soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten und gilt zunächst nur für e-Autos und S-Pedelecs. Damit auch die Nutzer von e-Bikes profitieren, muss der für Diensträder gültige Steuererlass angepasst werden. Wir gehen davon aus, dass dies noch geschehen wird, und halten Sie gerne auf dem Laufenden.
Nachtrag: am 09. Januar 2020 war es dann soweit – auch Fahrräder und e-Bikes sind nun für die 0,25% Regelung qualifiziert!
Weiterhin wurde die ursprünglich bis 2021 befristete Förderung bis zum Jahresende 2030 verlängert, was einer Entfristung der Versteuerungsregel gleichkommt.
Langfristig kalkulieren können auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das e-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellen: Die Steuerbefreiung für diese Variante der Dienstradüberlassung wurde ebenfalls bis zum Jahresende 2030 verlängert.
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