Bundestag beschließt 0,25 %-Regel für Fahrräder, e-Bikes und e-Dienstfahrzeuge

Steuerliche Förderung für dienstlich genutzte e-Fahrzeuge

City e-Bike grün mit Fahrer

Zuletzt aktualisiert am 7. Dezember 2020

Als Teil des von der Bundesregierung im September verabschiedeten Klimapakets hat der Bundestag am Donnerstag, 7. November, eine Ausweitung der steuerlichen Förderung dienstlich genutzter e-Fahrzeuge beschlossen.

Sollte der Bundesrat dem Gesetz zustimmen, müssen Angestellte den durch die private Nutzung eines elektrischen Dienstfahrzeugs entstandenen den geldwerten Vorteil nur noch mit 0,25 % statt wie bisher mit 0,5 % des Bruttolistenpreises versteuern. Diese Neuregelung soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten und gilt zunächst nur für e-Autos und S-Pedelecs. Damit auch die Nutzer von e-Bikes profitieren, muss der für Diensträder gültige Steuererlass angepasst werden. Wir gehen davon aus, dass dies noch geschehen wird, und halten Sie gerne auf dem Laufenden.

Nachtrag: am 09. Januar 2020 war es dann soweit – auch Fahrräder und e-Bikes sind nun für die 0,25% Regelung qualifiziert!

Weiterhin wurde die ursprünglich bis 2021 befristete Förderung bis zum Jahresende 2030 verlängert, was einer Entfristung der Versteuerungsregel gleichkommt.

Langfristig kalkulieren können auch Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern das e-Bike zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung stellen: Die Steuerbefreiung für diese Variante der Dienstradüberlassung wurde ebenfalls bis zum Jahresende 2030 verlängert.

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Redaktion

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