Dienstrad Leasing doch nicht steuerfrei - Rolle rückwärts

Dienstrad Leasing doch nicht steuerfrei – Rolle rückwärts

Dienst e-Bike sogar schlechter als ein Elektroauto gestellt

Zuletzt aktualisiert am 16. Februar 2022

Nun kommt doch die Rolle rückwärts. Entgegen aller Erwartungen, hatte der Finanzausschuss im Bundestag am 8. November eine Änderung des Einkommenssteuergesetzes auf den Weg gebracht, der auch steuerliche Erleichterungen für das Dienstradleasing bringen sollte. Allerdings ist die Neuregelung so angelegt, dass sie dem größten Teil der Dienstrad-Nutzer nichts bringen wird, erklärt der Freiburger Leasing-Anbieter Leaserad (Jobrad) jetzt und fordert, die für dienstliche E-Fahrzeuge geplante 0,5-Prozent-Regel ab dem 1. Januar 2019 auch auf Dienst-Fahrräder und -E-Bikes zu erweitern.

Die jetzt verabschiedete Änderung des Einkommensteuergesetzes sieht vor, dass Angestellte den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung eines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassenen Dienstrads entsteht, ab dem 1. Januar 2019 nicht mehr versteuern müssen. Bei den meisten der deutschlandweit mehr als 250 000 Dienstrad-Verträge wird aber die Leasingrate per Entgeltumwandlung aus dem Arbeitslohn bestritten. Die Dienstrad-Nutzer müssen weiterhin nach der 1-Prozent-Regel versteuern.

Solche Entscheidungen können wir beim besten Willen nicht nachvollziehen – somit wird das Dienstrad bzw. Dienst e-Bike sogar schlechter als ein Elektroauto gestellt, wo ab 2019 die 0,5% Regelung gilt. Wir fordern, dass Fahrräder und e-Bikes mindestens die 0,5% Regelung genießen sollten, wenn nicht sogar steuerfrei laufen sollten. Wie wollen wir sonst auf die Umwelt- und Mobilitätsherausforderungen der Zukunft reagieren, wenn wir nachhaltigen Verkehrsmitteln das Leben schwer machen?

Redaktion

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