Rechtliche Bestimmungen
e-Bike und Pedelec: Was ist der Unterschied?

e-Bike, Pedelec, S-Pedelec, Elektrofahrrad – lauter unterschiedliche Begriffe für ein und dieselbe Sache oder steckt hinter jeder Bezeichnung auch was Anderes? Eigentlich meinen e-Bike und Pedelec nicht ein und dasselbe und trotzdem wird der Begriff e-Bike häufig auch dafür verwendet, wenn von einem Pedelec die Rede ist. Verwirrend? Wir bringen Licht ins Dunkle.
März 2017 - Änderungen StVZO
Der Deutsche Bundesrat hat am Freitag, den 10. März 2017, die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften verabschiedet.
- Darunter fällt die Erweiterung der StVZO: Pedelecs sind nun offiziell Fahrrädern ohne e-Bike Antrieb gleichgestellt.
- Weitere Änderungen betreffen die Vorschriften zur Fahrradbeleuchtung. Zukünftig ist es erlaubt, dass Fahrradscheinwerfer und Rückleuchten mit zusätzlichen Funktionen wie Tagfahrlicht, Fernlicht und Bremslicht ausgestattet sind.
- Außerdem sind auch Fahrtrichtungsanzeiger an mehrspurigen Fahrrädern (z.B. Lastenräder/Lasten e-Bikes) erlaubt, bei denen das Handzeichen des Fahrers ganz oder teilweise verdeckt ist.
Pedelec und rechtliche Bestimmungen
Pedelec steht für Pedal Electric Cycle und bezeichnet ein Fahrrad, das mit Muskelkraft und einem unterstützenden Elektromotor betrieben wird. Der Motor schaltet sich allerdings nur zu, wenn die Pedale getreten werden. Die Unterstützung des Motors darf maximal bei 250 Watt liegen und die Geschwindigkeit muss auf 25 km/h begrenzt sein. Diese Bedingungen haben rechtliche Hintergründe: Nur unter diesen Voraussetzungen ist ein Pedelec einem Fahrrad gleichgestellt und ist beispielsweise nicht extra versicherungspflichtig. Ein private Haftpflichtversicherung, die jeder haben sollte, deckt i.d.R. auch Fremdschäden, die man als Pedelec Fahrer anderen zufügt.
Die Anfahrhilfe darf zudem auf maximal 6 km/h beschleunigen. Es besteht keine Helmpflicht. Wie bei einem Fahrradfahrer gilt auch für den Fahrer eines Pedelecs, dass er den Radweg benutzen muss, wenn er benutzt werden kann und ein blaues Radweg-Schild dazu verpflichtet. An einem Pedelec können ohne Probleme Anhänger angebracht werden, um Kinder zu transportieren. In geeigneten Kindersitzen dürfen Kinder bis zu sieben Jahren mitgenommen werden.
Die wichtigsten Fakten zum Pedelec nochmal zusammengefasst
- ein Mindestalter für die Nutzung gibt es nicht
- einen Führerschein braucht es nicht
- laut §1 Absatz 3 StVG gilt ein Pedelec verkehrsrechtlich als Fahrrad
- keine Helmpflicht - ein Helm muss nicht getragen werden (ist jedoch empfohlen)
- es bedarf keiner separaten Versicherung (Haftpflicht ist jedoch empfohlen)
- es dürfen alle Radwege genutzt werden
- Kinderanhänger sind erlaubt, wie beim Fahrrad auch
- Kindersitze sind gestattet, solange Kind nicht älter als sieben Jahre ist
- eine Anfahr- und Schiebehilfe bis 6 km/h ist auch erlaubt, das wurde im Bundesgesetzblatt vom 20.06.2013 auch nochmal klargestellt
- Neu: Dynamo ist laut StVZO §67 nicht mehr nötig - Licht darf durch Akku gespiesen werden
- eine Zulassung ist nicht nötig, jedoch benötigen alle in der EU verkauften Pedelecs ein EU-Konformitätserklärung inkl. CE Kennzeichnung - darauf sollte man achten bzw. den e-Bike Händler fragen
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S-Pedelec und rechtliche Bestimmungen
S-Pedelecs bieten ebenfalls eine Tretunterstützung, mit dem Unterschied, dass sie ihre Motorunterstützung nicht schon bei 25 km/h abschalten, sondern erst bei einer Geschwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, also per Gashebel, sind 20 km/h erlaubt. Der Motor darf maximal über eine Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400 %) haben. S-Pedelecs sind ebenfalls, wie E-Bikes, rechtlich keine Fahrräder, sondern Kleinkrafträder. Das Mindestalter des Fahrers beträgt 16 Jahre.
Fahrer müssen ein Versicherungskennzeichen anbringen und brauchen einen Führerschein der Klasse AM. Ein normaler Auto-Führerschein deckt übrigens auch die Klasse AM ab. Die benötigte Haftpflichtversicherung für das S-Pedelec kostet um die 35-50 € im Jahr. Für ein paar Euro mehr bekommt man eine Diebstahl- und Teilkaskoversicherung direkt mit dazu. So landet man dann in Summe bei ca. 70-100 € pro Jahr.
Zudem besteht seit 2013 eine Helmpflicht. Nach heutiger Auffassung reicht ein normaler Fahrradhelm. Wer ein S-Pedelec ohne Helm fährt und in einen Unfall verwickelt wird, muss sich eine Teilschuld anrechnen lassen – auch dann, wenn er eigentlich keine Schuld daran trägt. Das entschied das Landgericht Bonn (AZ: 18 O 388/12).
Mit einem S-Pedelec dürfen keine Radwege und keine Einbahnstraßen befahren werden. Sogenannte Fahrradstraßen dürfen mit “S-Klasse-Pedelecs” jedoch befahren werden, sofern sie für Kraftfahrzeuge allgemein oder für Krafträder freigegeben sind. Eine Freigabe für Mofas reicht nicht aus. Es dürfen zudem keine Anhänger am Rad befestigt werden, Kindersitze hingegen schon.
Alkohol ist bei einem Speed Pedelec übrigens wie bei Auto fast tabu. Erlaubt sind 0,5 Promille.
S-Pedelecs – aktuelle Bestimmungen zusammengefasst
- verkehrsrechtlich als Leichtkrafträder eingestuft (Klasse L1e-B bei Zweirädern und L2e bei Dreirädern)
- Mindestalter: 16 Jahre
- Rollerführerschein (AM oder B)
- Versicherung + Kennzeichen nötig
- Schiebehilfe bis 18 km/h
- Motorleistung: maximale Nenndauerleistung bis zu 4.000 Watt, höchstens eine vierfache Unterstützung der Fahrerleistung (Tretkraftunterstützung von max. 400 %)
- Pflicht (Fahrzeug): Rückspiegel, gelbe Seitenrückstrahler, beleuchtetes Versicherungskennzeichen, Hupe, Seitenständer (bei unter 35 Kilogramm muss dieser nicht von selbst einklappen), Bremslicht, mehrspurige S-Pedelecs: Blinker und Füllstand der Bremsanlage
- Pflicht (Alltag): Helmpflicht (ein „geeigneter Schutzhelm“), Anhänger verboten, Kindersitze zunächst verboten aber: mit zugelassenem Kindersitz und Änderung der zugelassenen Fahrzeugsitze in der Typgenehmigung ist dies möglich (siehe R&M Load HS mit Kindersitz)
- Radwege: niemals, auch nicht außerorts, auch nicht, wenn für Mofas oder e-Bikes freigegeben. Einbahnstraßen: nur in Fahrtrichtung, auch wenn für Radfahrer die Gegenrichtung freigegeben ist. Feld- und Waldwege mit Schild „Durchfahrt verboten“ (roter Kreis auf weißem Grund) sind tabu (auch mit ausgeschaltetem Motor)
- Licht: permanent mit Licht fahren
- Bauliche Veränderungen: die verwendeten Bauteile müssen immer der Betriebserlaubnis entsprechen
- Alkohol: wie beim Auto 0,5
- Nahverkehr: Mitnahme in Bus und Bahn je nach Bundesland/Verkehrsbund unterschiedlich
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e-Bikes und rechtliche Bestimmungen
Ein e-Bike bezeichnet ein Elektrorad, das unabhängig von der Trittleistung des Fahrers eingesetzt werden kann. Meistens gibt es einen Gashebel oder einen Beschleunigungshebel. Bei e-Bikes werden drei Unterscheidungen gemacht:
- e-Bike bis 20 km/h und max. 500 Watt: Es fällt in die Kategorie Leichtmofa, erfordert ein Mindestalter von 15 Jahren, eine Mofaprüfbescheinigung und ein Versicherungskennzeichen. Der Motor hat maximal 500 Watt. Es besteht keine Helmpflicht. Radwege dürfen innerorts nur genutzt werden, wenn diese mit "e-Bike frei" gekennzeichnet sind. Außerorts dürfen e-Bikes dieser Kategorie Radwege nutzen. Einbahnstraßen dürfen nicht in entgegengesetzte Richtung genutzt werden. Kinderanhänger sind nicht erlaubt. Kindersitze für Kinder bis sieben Jahre sind erlaubt
- e-Bike bis 25 km/h: Rechtlich gesehen handelt es sich um ein Mofa. Der Fahrer muss einen Helm tragen und mindestens 15 Jahre alt sein, sowie einen Mofaprüfbescheinigung haben. Hier besteht ebenfalls die Pflicht, ein Versicherungskennzeichen am E-Bike anzubringen.
- e-Bike bis 45 km/h: Hier handelt es sich um ein Kleinkraftrad. Fahrer benötigen den Führerschein der Klasse AM (ehemals M) und müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Es muss ein geeigneter Helm getragen werden. Fahrradwege dürfen nicht benutzt werden. Auch an diesem E-Bike muss ein Versicherungskennzeichen angebracht werden.
Helmpflicht
Laut deutschem Gesetz ist bei schnellen e-Bikes ein “geeigneter Schutzhelm” zu tragen. Dieser wäre nach strenger Auslegung gemäß der ECE-Richtlinie Nr. 22 ein Mofa- oder Motorradhelm, also ein typgeprüfter (Kraftrad-)Helm. In der Realität ist dieser Sachverhalt allerdings recht unklar. Daher überlässt es der Gesetzgeber der Industrie “geeignete Helme” also typgeprüfte Helme bereit zu stellen.
Frei nach § 21a StVO: Vorgeschrieben sind geeignete Schutzhelme. Amtlich genehmigt und damit auch geeignet sind entsprechend der ECE-Regelung Nr 22 gebaute und mit Prüfzeichen versehene Helme. Bis auf Weiteres dürfen auch nicht genehmigte Schutzhelme verwendet werden, soweit sie ausreichende Schutzwirkung aufweisen. Ungeeignet sind nach diesen Maßstäben Helme irgendwelcher Art wie z.B. Bauarbeiterhelme, Feuerwehr-, Radfahrhelme oder Helme der Bundeswehr, weswegen Fahrten mit solchen Helmen verboten sind. Ungeeignet ist ein Schutzhelm auch dann, wenn er zwar amtlich genehmigt (geeignet) ist, aber nicht für die Kopfgröße des Betroffenen passt oder andere seine Schutzwirkung beeinträchtigende Mängel aufweist.