0,25 % Regelung bei der Überlassung von Fahrrädern / Elektrofahrrädern seit dem 01.01.2020

Seit dem 09. Januar 2020 ist gibt es gute Neuigkeiten. Fahrräder und Elektrofahrräder werden steuerlich den Elektroautos gleichgestellt. Sollte ein Arbeitnehmer ab dem 01.01.2019 (bis vorerst 31.12.2030) vom Arbeitgeber gegen Gehaltsumwandlung ein Dienstrad gestellt bekommen, versteuert er die private Nutzung lediglich mit 0,25% des Listenpreises und nicht mehr mit 1% (galt seit 2013) bzw. 0,5% (galt für 2019). Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Dienstrad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn unentgeltlich zur Verfügung stellen, zahlt der Arbeitnehmer für die private Nutzung sogar gar nichts! 

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