Geldwerter Vorteil bei Diensträdern
e-Bikes auch privat nutzen
Ein geldwerter Vorteil ist ein Sachbezug, Naturallohn oder eine Einnahme, die nicht in Geld besteht. Sie wird vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gewährt. Der bekannteste “geldwerte Vorteil”, den die Leute kennen, ist der Dienstwagen, der auch für die private Nutzung überlassen wird.
Seit dem Erlass der obersten Finanzbehörden aus dem Jahr 2012 darf man e-Bikes und Fahrräder nicht nur steuerlich absetzen und als “Dienstrad” nutzen, man darf die Bikes auch so viel man möchte privat nutzen.
Beim e-Bike Leasing ist in fast allen Fällen somit auch eine private Nutzung vorgesehen. Daher entsteht auch hier ein geldwerter Vorteil. Ob eine private Nutzung vorgesehen und erlaubt ist, regelt der Arbeitgeber im Überlassungsvertrag des e-Bikes mit dem Mitarbeiter. Hier sollte ausdrücklich definiert sein, ob eine private Nutzung vorgesehen ist. Sollte dies so sein, muss der Mitarbeiter den geldwerten Vorteil mit 1% monatlich versteuern. Dient das e-Bike rein für berufliche Zwecke (z.B: Kurierfahrten, Kundenbesuche), entsteht kein geldwerter Vorteil und somit muss der Mitarbeiter das e-Bike / Fahrrad auch nicht mit 1% versteuern.
NEU:
- Falls der Arbeitgeber sogar die Leasingrate komplett übernimmt, gilt ab 2019 sogar die 0% Regelung! Die Versteuerung des geldwerten Vorteils fällt dann weg und du fährst kostenfrei. Sollte sich der Arbeitnehmer an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligen, versteuert er lediglich 0,5% bzw. seit 2020 nur mit 0,25% und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil.
- NEU: ab 01.01.2019 bis 31.12.2030 zahlen Selbstständige keine 1% geldwerten Vorteil mehr sondern 0% - die private Nutzung wird also komplett steuerfrei!
Darf ich weiterhin die Entfernungspauschale ansetzen?
Ja! Hier ändert sich nichts! Die 30 cent / km können weiterhin steuermindernd geltend gemacht werden. Ausnahme: Speed-Pedelecs (45 km/h / Kleinkrafträder). Hier müssen zusätzlich 0,03 %/km/Monat vom UVP versteuert werden.
Arbeitnehmer übernimmt Rad nach Ende der Laufzeit - Finanzbehörden sehen 40% Restwert und akzeptieren Versteuerung nach § 37b EStG
Folgende Stellungnahme des OFD Karlsruhe aus dem Juli 2017 hat zu neuen Sichtweisen zum Thema “geldwerter Vorteil” geführt, die entstehen, sollte der Arbeitnehmer sein Rad nach Ende der Leasinglaufzeit vom Händler erstehen.
Stellungnahme OFD Karlsruhe zum Restwert 40% von Elektrofahrrädern
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Des weiteren hat dann im November 2017 das Finanzministerium eine offizielle Stellungnahme herausgegeben, aus der hervorgeht, dass es nun eine klare Regelung für den Fall gibt, dass der Arbeitnehmer das Rad nach Ablauf der Leasinglaufzeit, herauskauft:
Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen
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Sollte ein Arbeitnehmer sein Rad für einen Preis von unter 40% des ursprünglichen Kaufpreises vom Händler erstehen, muss die Differenz zwischen Kaufpreis und 40% als geldwerter Vorteil versteuert werden. Leasinganbieter übernehmen meist die Versteuerung dieser Differenz nach § 37b EStG (Versteuerung durch Dritte), so dass für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kein Mehraufwand besteht.
Gerne beraten wir dich, wie du mit diesem Thema am besten umgehst.
Noch Fragen? Dann wende dich gerne an unsere Leasing-Experten.
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