Zuletzt aktualisiert am 7. Dezember 2020
Wer hätte das gedacht: Ab 01.01.2019 gilt für Fahrräder und e-Bikes die neue 0,5% Regelung. Damit wird das e-Bike fahren über den Arbeitgeber noch günstiger. Ersparnisse von über 40% gegenüber dem Privatkauf sind möglich.
Wo vorher noch die 1% galt, gilt nun folgendes, zumindest bis 31.12.2021:
Sollte der Arbeitgeber die Leasingrate komplett übernehmen und nicht vom Gehalt abziehen, dann ist der geldwerte Vorteil steuerfrei – es gilt dann die 0% Regelung.
Sollte sich der Arbeitnehmer an den Kosten per Gehaltsumwandlung beteiligen, versteuert er lediglich 0,5% und nicht mehr 1% als geldwerten Vorteil.
Bei Selbstständigen geht die 0% Regelung vom 01.01.2019 – 31.12.2021 sogar noch weiter. Sie fahren immer steuerfrei, sofern das e-Bike dem Betriebsvermögen zugerechnet werden kann bzw. die Firma die Leasingrate zahlt.Die Dienstradregelung behandelt Fahrräder und Pedelecs gleich. Eine Ausnahme bilden jedoch S-Pedelecs (45 km/h), da sie unter die Kategorie der „Kraftfahrzeuge“ fallen. Im Prinzip zählt hier das gleiche „Firmen-Rad“ Prinzip wie beim Fahrrad oder Pedelec, jedoch mit dem folgenden Unterschied: Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz werden als zusätzlicher geldwerter Vorteil betrachtet und mit 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro Entfernungskilometer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen.Ab dem 01.01.2019 – 31.12.2019 fallen die S-Pedelecs, genau wie Elektroautos, unter die 0,5% Regelung. Es muss also nicht mehr 1% vom UVP als geldwerter Vorteil versteuert werden, sondern nur noch die Hälfte.