Neue steuerliche Dienstrad / Jobrad Regelung ab 2019

Update: Neue steuerliche Dienstrad / Jobrad Regelung ab 2019

Mit dem e-Bike zur Arbeit

Zuletzt aktualisiert am 7. Dezember 2020

Es gibt ein weiteres Update live aus Berlin zum Thema Dienstrad Versteuerung für Arbeitnehmer und für Selbstständige.

So wie es momentan aussieht, gilt ab 01.01.2019 bis 31.12.2021 folgende Regelung für Dienstfahrräder und Dienst e-Bikes:

Arbeitnehmer

– versteuern weiterhin 1% geldwerten Vorteil, solange der Arbeitgeber die Leasingrate vom Gehalt abzieht

– sollte der Arbeitgeber die Kosten der Leasingrate komplett übernehmen, fährt der Arbeitnehmer steuerfrei, denn dann gilt die 0% Regelung, zumindest vorerst bis 31.12.2021

Selbstständige

– Ab 1. Januar 2019 entfällt beim Leasing von Rädern und Pedelecs, die dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind, für drei Jahre die Entnahmebesteuerung und damit die 1% Regelung. Selbstständige oder Firmen, die keine Gehaltsumwandlung machen, brauchen vom 01.01.2019 bis vorerst 31.12.2021 keine 1% geldwerten Vorteil mehr versteuern. Auch die Umsatzsteuer auf die Privatentnahme fällt somit weg. Sie können die Leasingrate sowie Kosten der Versicherung ganz einfach als Betriebsausgabe geltend machen.

Das sind doch gute Neuigkeiten fürs neue Jahr.

Mehr Informationen zum Thema Jobrad / Dienstrad gibt es hier.

Mehr Informationen zum Fahrrad / e-Bike Leasing für Selbstständige gibt es hier.

Redaktion

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