Zuletzt aktualisiert am 7. Dezember 2020
e-Bikes sind eine umweltschonende Alternative zum Auto – diese Ansicht vertritt auch die Bundesregierung und verankerte die Förderung von elektrisch betriebenen Dienstfahrzeugen in ihrem 2019 verabschiedeten Klimapaket. Diese Regelung bezog sich bislang lediglich auf S-Pedelecs, doch wurde zum Jahreswechsel auch auf alle anderen e-Bike Typen ausgeweitet.
Die Förderung macht sich in einem deutlichen Steuererlass bemerkbar: So müssen Arbeitnehmer ab 2020 den geldwerten Vorteil, der ihnen durch die private Nutzung ihres Dienstrads entsteht, nur noch mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises versteuern.
Zum Vergleich: Bei der privaten Nutzung eines nicht elektrisch betriebenen Firmenwagens gilt die 1-Prozent-Regelung. Die Versteuerung eines e-Bikes ist somit deutlich günstiger!
Gute Nachrichten für alle Arbeitnehmer, die ihr e-Bike bereits 2019 von ihrem Arbeitgeber überlassen bekommen haben: Die neue Regelung kann zwar nicht rückwirkend steuerlich geltend gemacht werden, aber gilt auch für alle Räder, die ab dem 01.01.2019 erstmals überlassen worden sind.
Zudem ist die Verlängerung der ursprünglich bis 2021 befristeten Förderung bis zum Jahresende 2030 festgelegt worden.
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